Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin: „Ordentliches“ Verfahren gemäß Art. 34 Abs. 5 des GSKV
Das „ordentliche“ Verfahren zur Vergabe der unbefristeten Aufträge wird gemäß Art. 34 Abs. 5 des GSKV bestimmt.
Wie vom GSKV vorgesehen, veröffentlicht die Autonome Provinz Bozen bis Ende März eines jeden Jahres im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol (BUR) die Liste der freien Stellen für Ärzte der Grundversorgung und derjenigen, die im Laufe des Jahres frei werden.
Innerhalb der folgenden 20 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt (BUR) können Ärzte, die in der Landesrangordnung eingetragen sind, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einen Antrag auf Zuweisung mit Stempelmarke versehen einreichen.
Wichtig: Die Bewerbungsfrist für 2024 ist am 9. April abgelaufen.
Der Antrag, der im Formularbereich dieser Seite heruntergeladen werden kann, muss per PEC (zertifizierte E-Mail) an das Amt für Gesundheitsbetreuung an die folgende Adresse gesendet werden: gesundheitsbetreuung.assistenzasanitaria@pec.prov.bz.
Die Frist zur Einreichung des Antrags beträgt zwanzig Tage ab der Veröffentlichung der Liste der freien Stellen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol.
Für die Antragstellung ist eine Stempelsteuer in Höhe von 16 € zu entrichten.
Dies ist keine amtliche Übersetzung. Im Zweifelsfall bei der Interpretation wird dem italienischen Wortlaut der Bestimmung der Vorzug gegeben.
Wie im Artikel 34 des GSKV vorgesehen, können folgende Personen an der Zuteilung von unbefristeten Aufträgen teilnehmen:
a) für den Wechsel im Versetzungswege (Ansuchen werden beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eingereicht):
im Sanitätsbetrieb (zwischen den verschiedenen Gesundheitsbezirken): Die Ärztinnen und Ärzte, die Inhaberin oder Inhaber einer unbefristeten Stelle in der Grundversorgung mit Arztwahl sind und seit mindestens zwei Jahren im Verzeichnis der Region/des Landes eingetragen sind, die die Ausschreibung veröffentlicht, sowie diejenigen, die seit mindestens vier Jahren im Verzeichnis einer anderen Region eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Stellenvergabe keine anderen Tätigkeiten im Rahmen des gesamtstaatlichen Gesundheitssystems ausüben, mit Ausnahme von Tätigkeiten auf Stundenbasis des einzigen Stellenplans der Grundversorgung. Bei der Berechnung der vorgenannten Anforderung wird die
Grundversorgung des einzigen Stellenplans und/oder Stundentätigkeit berücksichtigt. Versetzungen sind möglich bis zu einem Drittel der in jedem Gesundheitsbezirk zur Verfügung stehenden Stellen und die bei der obigen Berechnung ermittelten Bruchteile davon.
Die in der obigen Berechnung ermittelten Bruchteile werden auf die nächste Einheit angenähert. Die Versetzung kann auch dann erfolgen, wenn nur eine Stelle verfügbar ist;
b) Ärzte, die in der für das laufende Jahr gültigen regionalen Rangliste/Landesrangordnung angeführt sind;
c) Ärztinnen und Ärzte, die das Diplom der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin nach Ablauf der Frist zur Aufnahme in die regionale Rangordnung/Landesrangordnung erworben haben und dessen Besitz zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages gemäß Absatz 4 selbst bescheinigen.
d) Ärztinnen und Ärzte, die im Besitz der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin sind, welche im vorhergehenden Buchstaben nicht angeführt sind;
e) Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 9, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 135 vom 14. Dezember 2018, umgewandelt, mit den Änderungen, durch das Gesetz Nr. 12 vom 11. Februar 2019, ausschließlich in derselben Region, in der sie die Ausbildung in Allgemeinmedizin besuchen.
f) Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 12, Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr.35, umgewandelt, mit den Änderungen, durch das Gesetz Nr. 60, ausschließlich in derselben Region, in der sie die Ausbildung in Allgemeinmedizin besuchen.
Ärztinnen und Ärzte die den Besitz des Nachweises über Deutsch- und Italienischkenntnisse gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 752/1976 oder eines gleichwertigen Nachweises, der die Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache gemäß dem Gesetzesdekret vom 14. Mai 2010, Nr. 86 bescheinigen. Vorgesehen ist der Zweisprachigkeitsnachweis „A“ (C1 GER).
Ärztinnen und Ärzte, die bereits Inhaberin oder Inhaber einer unbefristeten Stelle in der Grundversorgung sind, können an der Vergabe nur über den Versetzungsweg teilnehmen.
Kontakt
Amt für Gesundheitsbetreuung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Letzte Aktualisierung: 30/07/2025