Payback - Medizinprodukte
Medizinprodukte - Payback
Festlegung des Umsatzes für die Berechnung des Payback-Betrages
- Dekret 23171-2024 Umsatz der Unternehmen, welche in den Jahren 2022-2023 Medizinprodukte an den Südtiroler Sanitätsbetrieb geliefert haben.
- Dekret 637-2024 Umsatz der Unternehmen, welche in den Jahren 2020-2021 Medizinprodukte an den Südtiroler Sanitätsbetrieb geliefert haben.
- Dekret 24616-2023 Umsatz der Unternehmen, welche im Jahr 2019 Medizinprodukte an den Südtiroler Sanitätsbetrieb geliefert haben.
Verzeichnis der Lieferanten, welche den Payback-Betrag 2015-2018 entrichtet haben
- Dekret 2027-2026
- Dekret 577-2026
- Dekret 19810-2025
- Dekret 16932-2025
- Dekret 543-2024
- Dekret 23638-2023
- Dekret 13865-2023
Hinweise an Lieferanten von Medizinprodukten
Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 95 vom 30. Juni 2025 sieht die Zahlung in Höhe von 25 % des geschuldeten Paybacks für Medizinprodukte 2015-2018 vor. Der Prozentsatz von 25 % wird auf die im Dekret Nr. 10686-2023 angegebenen Payback-Beträge berechnet, welche von jedem Lieferanten geschuldet sind. Die Zahlungsmodalitäten bleiben unverändert. Es ist möglich die Berechnung des Payback-Betrages im Ausmaß von 25% zu erhalten, indem eine PEC (zertifizierte Mail) an folgende Adresse gesendet wird gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it.
Zahlungsmethoden
Die Überweisung der Beträge von Seiten der Lieferanten von Medizinprodukten muss innerhalb 30 Tagen ab der Veröffentlichung des Dekretes, mit welchem die Payback-Beträge 2015-2018 festgelegt wurden, erfolgen. Die Bezahlung muss daher innerhalb 13.01.2023 erfolgen.
Die geschuldeten Beträge der Lieferanten von Medizinprodukten müssen über die Plattform pagoPA der Autonomen Provinz Bozen - ePays (https://it.epays.it/ (externer Link)) getätigt und wie folgt ausgewählt werden:
- die Sektion „Online-Zahlungen pagoPA“,
- Körperschaft „Autonome Provinz Bozen“,
- den Dienst „Pay-Back Medizinprodukte“,
- die Felder in der Maske ausfüllen,
- den Grund „Medizinprodukte Jahre XY und Steuernummer“ angeben.
Mit Gesetzesdekret Nr. 132 vom 29. September 2023 (externer Link) ist die Frist für die Bezahlung des 48% Payback-Betrages für die Jahre 2015-2018 auf den 30.11.2023 verschoben.
Mit Gesetzesdekret Nr. 98 vom 28. Juli 2023 (externer Link) ist die Frist für die Bezahlung des 48% Payback-Betrages für die Jahre 2015-2018 auf den 30.10.2023 verschoben.
Mit Gesetzesdekret Nr. 51 vom 10. Mai 2023 (externer Link), ist die Frist für die Bezahlung des 48% Payback-Betrages für die Jahre 2015-2018 auf den 31.07.2023 verschoben.
Mit Dekret Nr. 10686-2023 wurden die Payback-Beträge für Medizinprodukte im Ausmaß von 48% im Sinne des Gesetzesdekretes Nr. 34 vom 30. März 2023 festgelegt.
Mit Gesetzesdekret Nr. 34 vom 30. März 2023 (externer Link) ist die Frist für die Bezahlung des 48% Payback-Betrages für die Jahre 2015-2018 auf den 30.06.2023 verschoben. Außerdem sieht dieses Dekret eine Verringerung der Payback-Beträge vor, wenn die Lieferanten auf die Beschwerde gegen den Staat und gegen die Regionen verzichten und innerhalb obgenannter Frist zahlen. Im diesem Fall zahlen die Unternehmen 48 % des Payback-Betrages für Medizinprodukte für die Jahre 2015-2018.
Mit Dekret Nr. 545-2023 ist die Frist für die Bezahlung des 48% Payback-Betrages für die Jahre 2015-2018 auf den 30.04.2023 verschoben.
Mit Dekret Nr. 24408-2022 wurden die Payback-Beträge für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 gemäß Art. 9 des Gesetzesdekretes Nr. 78 vom 19. Juni 2015, abgeändert mit Gesetz Nr. 125 vom 06. August 2015 und weitere Maßnahmen (Dekret des Gesundheitsministeriums im Einklang mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vom 06. Juli 2022 und Dekret des Gesundheitsministeriums vom 06. Oktober 2022) quantifiziert.
Zur Mitteilung über die Verfahrenseinleitung
Letzte Aktualisierung: 11/02/2026