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Antrag auf Eintragung in die Landesrangordnung der Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl

Dekorative Grafik

Die Landesrangordnung der Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl ist eine Liste von Bewerberinnen und Bewerbern, welche einen Antrag einreichen, um einen unbefristeten Auftrag in der Autonomen Provinz Bozen anzunehmen.
Die Landesrangordnung wird jedes Jahr aktualisiert. Es ist möglich, sich vom 1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres gemäß dem im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag festgelegten Verfahren zu bewerben.
Die Landesrangordnung wird anschließend im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und auf dieser Webseite veröffentlicht.

Auf dieser Seite können Sie:

  1. Einsichtnehmen in die Landesrangordnung für das Jahr 2025 (ab September); die vorläufige Rangordnung wird im September genehmigt und auf dieser Seite veröffentlicht. Die endgültige Rangordnung wird innerhalb November genehmigt und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
  2. Antrag für die Eintragung in die Landesrangordnung 2026 einreichen (vom 1. bis 31. Jänner 2025): Dienst | CIVIS, das neue Südtiroler Bürgernetz: Kinderärzte freier Wahl: Eintragung in die Landesrangordnung der frei wählbaren Kinderärzte.

ACHTUNG: Ein Antrag auf Überprüfung der eigenen Position in der vorläufigen Landesrangordnung kann bis zum 09.10.2025 gestellt werden, indem eine PEC an folgende Adresse gesendet wird: gesundheitsbetreuung.assistenzasanitaria@pec.prov.bz.it.

Für die Eintragung in die Landesrangordnung gelten folgende Voraussetzungen: 

  1. Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärztekammer;
  2. Nachweis der Facharztausbildung in Kinderheilkunde oder eines gleichwertigen Titels gemäß Tabelle B des MD. 30. Januar 1998 in geltender Fassung;
  3. Besitz des Nachweises über Deutsch- und Italienischkenntnisse gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 752/1976 oder eines gleichwertigen Nachweises, der die Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache gemäß dem Gesetzesdekret vom 14. Mai 2010 Nr. 86 bescheinigt. Vorgesehen ist der Zweisprachigkeitsnachweis „A“ (C1 GER).

Dies ist keine amtliche Übersetzung. Im Zweifelsfall bei der Interpretation wird dem italienischen Wortlaut der Bestimmung der Vorzug gegeben.

Die Zugangstitel und entsprechende Punktezahlen für deren Bewertung sind in Anhang 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags aufgeführt.

I. Studientitel

  • a) Facharztausbildung in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Fachrichtungen gemäß Tabelle B des Ministerialdekrets vom 30. Januar 1998 in geltender Fassung; für jede Spezialisierung 4.00 Punkte
  • b) Facharztausbildung in einer mit der Kinderheilkunde verwandten Fachrichtung gemäß Tabelle B des Ministerialdekrets vom 31. Januar 1998 in geltender Fassung; für jede Spezialisierung 2.00 Punkte
  • c) Facharztausbildung in anderen als den unter Buchstaben a) und b) genannten Fachrichtungen; für jede Spezialisierung 0,20 Punkte
  • d) Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen durch ein Zertifikat, das mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) entspricht; insgesamt 0,50 Punkte
  • (e) Kenntnis der wichtigsten Computerprogramme, nachgewiesen durch den Besitz des Europäischen Computerführerscheins (ECDL); insgesamt 0,25 Punkte

II. Dienstnachweis

  • a) Tätigkeit als freiberufliche Kinderärztin oder freiberuflicher Kinderarzt gemäß Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und Artikel 8, Absatz 1, des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, mit unbefristetem oder vorübergehendem Auftrag und für Vertretungstätigkeiten, oder Tätigkeit während der Einarbeitungsphase im Rahmen des Generationswechsels gemäß vorzeitigen Zugang zu Rentenleistungen - „APP“, wie in Anhang 5 dieses Vertrags angegeben; pro Monat insgesamt: 1,10 Punkte (für Gewerkschaftstätigkeiten entspricht ein Monat 96 Stunden);
  • b) Aktiver Dienst in der Medizin der Dienste oder auch als Vertretung im Bereitschaftsdienst und dem Dienst für Betreuungskontinuität, im territorialen Notfalldienst, in der Grundversorgung, Tätigkeiten auf Stundenbasis oder mit Arztwahl gemäß geltendem Kollektivvertrag zur Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin; für jeden Monat, entsprechend 96 Stunden Tätigkeit 0,10 Punkte (für jeden Kalendermonat kann die in der gesamtstaatliche Kollektivvertrag vorgesehene Stundenanzahl nicht überschritten werden);
  • c) Medizinische Tätigkeit im Rahmen des saisonalen Bereitschaftsdienstes an touristischen Orten, organisiert von den Regionen/dem Land oder Einrichtungen: pro Monat insgesamt 0,10 Punkte;
  • d) Wehrdienst (oder Ersatzdienst im Zivildienst) nach Abschluss des Medizinstudiums; pro Monat 0,05 Punkte;
  • e) Tätigkeit als Kinderärztin oder Kinderarzt im Ausland gemäß Gesetz vom 11. August 2014, Nr. 125, Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung sowie dem Ministerialdekret vom 1. September 1988, Nr. 430; pro Monat insgesamt 0,10 Punkte;
  • f) Tätigkeit als Kinderärztin oder Kinderarzt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die nicht ausdrücklich in den vorangehenden Punkten erwähnt sind; pro Monat insgesamt 0,05 Punkte.

Für die Berechnung der Punkte für den Dienstnachweis werden alle Monatsbruchteile des Jahres addiert. Etwaige Resttage, die mehr als 15 Tage betragen (für gewerkschaftliche Tätigkeiten mehr als 48 Stunden), werden als ganzer Monat bewertet. Nicht berücksichtigte Tage werden den in den Folgejahren eingereichten Dienstzeugnissen hinzugerechnet.

Die Dienstnachweise sind nicht kumulierbar, wenn sie sich auf Tätigkeiten im gleichen Zeitraum beziehen. In diesem Fall wird der Dienstnachweis mit der höchsten Punktezahl berücksichtigt. Dienstliche Tätigkeiten, die während der Facharztausbildung in Kinderheilkunde oder einer gleichwertigen Fachrichtung gemäß Artikel 19, Absatz 2, Buchstabe c) ausgeübt wurden, sind nicht bewertbar. Die Punkte für Tätigkeiten, die möglicherweise während der Facharztausbildung erbracht wurden, werden in Alternative zu den unter in Absatz 1, Punkt I, Buchstaben b) und c) dieses Anhangs anerkannten berücksichtigt.

Bei gleicher Gesamtpunktzahl haben in dieser Reihenfolge, die Facharzterfahrung, die Bewertung der Facharztprüfung und das jüngere Alter Vorrang.

Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich in Anhang 4 vorgesehen und aufgelistet sind, sind nicht bewertbar.

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Letzte Aktualisierung: 24/09/2025