Nicht-Staatsangehörige und Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
Eintragung in den Landesgesundheitsdienst für EU-Bürgerinnen und Bürger und Gleichgestellte
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie aus der Schweiz, San Marino, Island und Norwegen, die in Italien leben und arbeiten, sowie deren Familienangehörige, haben das Recht, sich im Landesgesundheitsdienst einzutragen. Die Eintragung erfolgt im Gesundheitsbezirk der Wohnsitzgemeinde oder des Domizils.
Eintragung in den Landesgesundheitsdienst für Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger
Wenn Sie Staatsbürger/in eines Nicht-EU-Staats sind und sich rechtmäßig in Italien aufhalten, haben Sie das Recht, sich im Landesgesundheitsdienst (LGD) eintragen zu lassen. Je nach Art Ihrer Aufenthaltsgenehmigung haben Sie das Recht auf verpflichtende oder freiwillige Eintragung in den Landesgesundheitsdienst. Die Gesundheitsversorgung wird auch zu Lasten lebenden Angehörigen gewährt, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten.
Eltern über 65 Jahre, die nach dem 5. November 2008 aufgrund der Bestimmungen zur Familienzusammenführung nach Italien eingereist sind, haben Anspruch auf die freiwillige Eintragung in den LGD.