[Externer Link] Webseite - Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Indirekte Krankenhaus- und ambulante Betreuung

Alle haben Anrecht auf Leistungen in Einrichtungen, die nicht mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind und somit in die Kategorie „indirekte Krankenhausbetreuung" fallen; diese Leistungen müssen jedoch direkt bei der betreffenden Einrichtung bezahlt werden.

Um das Recht auf Rückerstattung der bereits an die behandelnde Einrichtung bezahlten Kosten geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (siehe Beschluss vom 30.12.2011, Nr. 2081): Wohnsitz in der Provinz Bozen; Einschreibung beim Landesgesundheitsdienst; vorbeugende Verschreibung des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin, aus der die Notwendigkeit des Aufenthalts hervorgeht.

Handelt es sich um einen Notfall, ist keine vorherige Verschreibung erforderlich. Wird eine Kostenrückvergütung gewünscht, muss der Krankenhausarzt oder die Krankenhausärztin jedoch bei der Aufnahme in die behandelnde Struktur die Dringlichkeit des Aufenthaltes bestätigen.

Um eine Rückerstattung zu erhalten, darf die Familiengemeinschaft des Patienten oder der Patientin die wirtschaftliche Situation nach EEWE (Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung) mit einem Parameter über dem Wert 4 nicht überschreiten.

Im Falle einer Privatversicherung oder anderer anerkannter Entschädigungsformen, welche die medizinischen Kosten abdecken, wird ein Höchstbetrag gewährt, der zusammen mit dem von der Versicherung gedeckten Teil den tatsächlich getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Betrag nicht übersteigen darf.

Die EU-Richtlinie 2011/24/EU sieht vor, dass sich Bürger und Bürgerinnen in einem anderen EU-Land behandeln lassen können und dann die Kosten zurückerstattet bekommen. Die vorgesehene Rückerstattung entspricht den Kosten, die diese Leistung im Herkunftsland gehabt hätte.

Mehr Informationen hier. 

Direkte Krankenhausbetreuung

Die „direkte“ Krankenhausbetreuung umfasst sämtliche stationären Leistungen, die in den Krankenhäusern des staatlichen Gesundheitsdienstes und in den vertragsgebundenen Einrichtungen erbracht werden. Alle in den Gesundheitsdienst eingeschriebenen Personen können den stationären Aufenthalt unentgeltlich in Anspruch nehmen.

Leistungserbringer:

  • Öffentliche Krankenhäuser
  • Private „vertragsgebundene“ Gesundheitseinrichtungen
  • „Vertragsgebundene“ österreichische Gesundheitseinrichtungen

Leistung:

Unentgeltlicher Zugang für alle Eingeschriebenen in den Landesgesundheitsdienst (falls kein Ticket vorgesehen ist)

Indirekte Krankenhausbetreuung

Kostenpflichtiger Zugang mit Möglichkeit der Rückerstattung für in den Landesgesundheitsdienst eingeschriebene in Südtirol ansässige Personen.

Leistungserbringer:

  • Private „nicht vertragsgebundene“ Krankenhauseinrichtungen auf Landesebene und außerhalb des Landes
  • Ausländische „nicht vertragsgebundene“ Gesundheitseinrichtungen

Allgemeine Beschreibung

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt den Personen für jene Leistungsbereiche, in denen die Vormerkzeiten für nicht-dringende Visiten 60 Tage überschreiten, eine Vergütung in der Höhe von 50 €. Die Visiten müssen bei einem freiberuflich tätigen Facharzt oder Fachärztin in Anspruch genommen werden.

Vergütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erhebt. Als unterversorgt gelten jene spezifischen Leistungen, für die im zuständigen Gesundheitsbezirk und in den benachbarten Gesundheitsbezirken KEINE Vormerkung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 60 Tage garantiert werden kann.

Benachbarte Gesundheitsbezirke

  • Für den Gesundheitsbezirk Bozen gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Meran und Brixen;
  • Für den Gesundheitsbezirk Meran gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Bozen und Brixen;
  • Für den Gesundheitsbezirk Brixen gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Bozen und Bruneck;
  • Für den Gesundheitsbezirk Bruneck gelten folgende benachbarte Gesundheitsbezirke: Bozen und Brixen.

In jedem Gesundheitsbezirk wird eine Liste der unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes (externer Link) und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht wird. Diese Listen gelten 3 Monate (Monat der Veröffentlichung plus weitere 2 Monate). Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in EINEM dieser 3 Monate die Leistung als unterversorgt gilt.

Wird eine vom zuständigen Arzt verschriebene Gesundheitsdienstleistung, die Teil der Wesentlichen Betreuungsstandards ist, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen, so erfolgt die Rückvergütung gemäß der Kriterien zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung laut Richtlinie 2011/24/EU und der staatlichen Regelung für deren Umsetzung.
Weitere Informationen über die Patientenmobilität auf der Webseite des Sanitätsbetriebes (externer Link).

Seit 12. November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der indirekten fachärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

Zugangsvoraussetzungen

  • Wohnsitz in Südtirol;
  • Eintragung in den Landesgesundheitsdienst.

Beitrag

Jeder Beitrag beträgt 50 €. pro Rechnung bzw. Honorarnote. Die Rechnung muss innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungsdatum bei den Gesundheitssprengeln eingereicht werden.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen, das bei einem Gesundheitssprengel vorgelegt werden muss, ist folgende Dokumentation beizulegen:

  • Originalrechnung bzw. Honorarnote;
  • Zahlungsbestätigungen;
  • Bewilligung des Arztes oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder eines bediensteten Arztes oder Ärztin des Landesgesundheitsdienstes, sofern vorgesehen. Die Bewilligung ist für die Fachbereiche, Frauenheilkunde und Psychiatrie, bei denen direkter Zutritt erfolgt, nicht notwendig;
  • eventuelle Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Rechnung bzw. Honorarnote in einer der beiden Landessprachen. Die Übersetzung ist nicht notwendig, wenn diese in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst worden ist. Diese Übersetzung kann entweder vom Betroffenen oder von der Betroffenen selbst anhand einer Erklärung laut Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 oder von einem qualifizierten Übersetzer oder von einer qualifizierten Übersetzerin bzw. professionellen Übersetzungsbüro vorgenommen werden.

Wichtig: Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt.

Termine

Die Dokumentation bezüglich der ambulanten fachärztlichen Leistungen (Originalrechnungen, Zahlungsbestätigungen, Verschreibung des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin sofern vorgesehen) muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der Rechnung vorgelegt werden.

Rekurs

Der Rekurs gegen den Entscheid des zuständigen Gesundheitsbezirkes muss beim zuständigen Landesamt für Gesundheitssprengel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Ablehnung des Gesundheitsbezirkes eingereicht werden.

Gesetzesbestimmungen

Folgend wird das mit Beschluss Nr. 2081 vom 02.04.2002 eingeführte neue Rückvergütungssystem beschrieben.

Rückvergütungssystem für die indirekte Krankenhausbetreuung

Gewöhnliche Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte im day hospital/day surgery

Rückerstattung für jeden einzelnen Aufenthalt, nach der DRG- Klassifizierung

  • Chirurgische Aufenthalte: -10% des Landestarifs Kat. D (Privatkliniken);
  • Medizinische Aufenthalte: -20% des Landestarifs Kat. D (Privatkliniken);
  • Ab dem 31. Aufenthaltstag, bzw. dem Grenzwert des spezifischen DRG (Diagnosis Related Groups), wenn dieser höher als 30 Tage ist: Euro 92,00 pro Tag.

Gewöhnliche Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte im day hospital/day surgery

(Krankenhauseinrichtungen außerhalb der Provinz Bozen und jene im Ausland, die die Aufenthalte nach dem DRG-System nicht klassifizieren)

Rückerstattungstarif pro Aufenthaltstag

  • Chirurgische Aufenthalte: Euro 173,25 (mit Ausnahme der Prothesen)
  • Medizinische Aufenthalte: Euro 121,80
  • Ab dem 31. Aufenthaltstag: Euro 92,40

Aufenthalte für postakute Rehabilitation und postakute Langzeitpflege

Rückerstattungstarif pro Aufenthaltstag

  • Aufenthalte für post-akute Rehabilitation und post-akute Langzeitkranke: Euro 121,80
  • Ab dem 31. Aufenthaltstag: Euro 92,40

Das neue Rückvergütungssystem basiert hauptsächlich auf der Klassifizierung der Leistungen nach DRG-Modus (Diagnosis Related Groups). Diese auf internationaler Ebene angewandte Methode wurde im Jahr 1992 auch hierzulande eingeführt.

Das DRG-System besteht aus einheitlichen Diagnosegruppen, die dazu dienen, die Komplexität der Versorgung aus der Sicht des Ressourcenverbrauchs und zu wirtschaftlich-finanziellen Zwecken zu beschreiben.

In diesem System werden den einzelnen Diagnosegruppen bestimmte Tarife und eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer zugeordnet. Die auf die Komplexität bezogene Standardisierung der verschiedenen Leistungen ermöglicht eine bessere Kontrolle über die Kosten im Gesundheitswesen sowie eine genauere und realitätsbezogenere Rückvergütung der beanspruchten Leistungen.

An wen kann ich mich wenden?

Für weitere Informationen in Bezug auf indirekte Krankenhausbetreuung kann man sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Gesundheitsbezirke wenden.

Rekurs gegenüber der Landeskommission

Wird das Gesuch um Rückerstattung der Kosten vom zuständigen Gesundheitsbezirk nicht angenommen, kann bei sonstigem Verfall innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bei der Landeskommission für die Entscheidung über die Rekurse in Bezug auf die gesundheitliche Versorgung, Rekurs eingelegt werden; die Kommission wurde bei der Landesabteilung Gesundheit errichtet und entscheidet endgültig über den Ausgang der Rekurse.
Der Rekurs kann beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen - Tel. 0471 418050 (Sekretariat), eingereicht werden.

Achtung: Beachten Sie unbedingt die Einreichfrist für das Gesuch um Rückerstattung der Kosten (6 Monate ab dem Datum der Entlassung aus der behandelnden Einrichtung) und jene für den Rekurs gegenüber der Landeskommission (30 Tage ab Erhalt des Schreibens). Nach diesen Fristen eingereichte Gesuche können NICHT berücksichtigt werden.