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Prothetische Versorgung und zahnärztliche Betreuung

Die prothetische Versorgung und zahnärztliche Betreuung ist allen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten, welche in der Provinz Bozen ansässig und im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

Zugangsvoraussetzungen

Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst haben Anrecht auf einen Beitrag, wenn die wirtschaftliche Lage der Familie den Betrag in Tabelle A nicht übersteigt.

Die wirtschaftliche Lage entspricht der Summe des bewerteten Einkommens (mit den vorgesehenen Abzügen) und Vermögens der gesamten Familienmitglieder, die mit der Einkommens- und Vermögenserklärung - EEVE erhoben wird.

Die Tabelle dient als Orientierungshilfe

Beispiel: eine Familie, die aus drei Personen besteht (Vater, Mutter und steuerrechtlich zu Lasten der Familie lebendem Kind), kann einen Beitrag für kurative oder prothetische Zahnleistungen erhalten, wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern 30.110,00 € (siehe Tabelle A) nicht übersteigt. Für höhere Beträge, als die, die in der Tabelle A angegeben sind, sind keine Beiträge, weder für kurative noch für prothetische Zahnleistungen, vorgesehen.

Höhe des Beitrages

Je nachdem, ob es sich um eine kurative oder um eine prothetische Zahnleistung handelt (in beiden Fällen muss sie von einem freiberuflich tätigen Zahnarzt oder von einer freiberuflich tätigen Zahnärztin erbracht werden), ist die Höhe des Beitrags unterschiedlich.

Beiträge für kurative zahnärztliche Leistungen

Mit Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608 (externer Link) sind für kurative zahnärztliche Leistungen (wie etwa Zahnfüllungen, Panoramaröntgen Wurzelkanalbehandlungen usw.) folgende Beiträge festgelegt worden:

Jährlich kann maximal ein Beitrag von 300 € pro Person gewährt werden.

NB: Für Beträge der wirtschaftlichen Lage der Familie, die höher sind als die in Tabelle A, sind keine Beiträge vorgesehen.

Prothetische Zahnleistungen

Mit Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2013, Nr. 103 (externer Link) sind für prothetische Zahnleistungen folgende Höchstbeiträge festgelegt worden:

NB: Für prothetische Zahnleistungen vermindert sich der Beitrag in Abhängigkeit mit der wirtschaftlichen Lage der Familie.

Der Beitrag wird nur ausbezahlt, wenn er höher ist als 50 €.

Abgabe der EEVE und Einreichen der Beitragsgesuche

Der Antrag zur Gewährung eines Beitrages für kurative und prothetische Zahnleistungen muss beim Gesundheitssprengel (externer Link) vorgelegt werden. Die EEVE kann auch von den Gewerkschaften, den Wirtschaftsverbänden und vielen anderen Organisationen kostenlos ausgestellt werden.

Das Ansuchen um Rückvergütung muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote beim Gesundheitssprengel vorgelegt werden.

Dem Ansuchen müssen bezahlte Originalrechnungen bzw. Honorarnoten beigelegt werden.

Seit 12. November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der zahnärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

Rekurs

Gegen die Ablehnung eines Beitrages können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Südtiroler Sanitätsbetriebes Rekurs einreichen. Die Rekursunterlagen sind an das Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus-Michael-Gamperstraße 1, 39100 Bozen, Tel. +39 0471 41 80 50, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it zu richten.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Beschreibung

Menschen mit Behinderung im Mundbereich können um einen Beitrag für die Erstattung der Ausgaben für den Kauf und die Anbringung von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen ansuchen. In einigen Fällen werden die Ausgaben vollständig erstattet.

Der Antrag zur Gewährung eines Beitrages muss bei einem Gesundheitssprengel des Südtiroler Sanitätsbetriebes (externer Link) vorgelegt werden.

Einkommensgrenzen

Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst haben Anrecht auf einen Beitrag, wenn die wirtschaftliche Lage der Familie den Betrag in Tabelle A nicht übersteigt. Die wirtschaftliche Lage entspricht der Summe des bewerteten Einkommens (mit den vorgesehenen Abzügen) und Vermögens der gesamten Familienmitglieder, die mit der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung – EEVE erhoben wird.

Tabelle A - Höchstgrenze der wirtschaftlichen Lage der Familie für die Gewährung eines Beitrags

Die Tabelle dient nur als Orientierungshilfe

Beispiel: Eine Familie, die aus drei Personen besteht (Vater, Mutter und steuerrechtlich zu Lasten der Familie lebendem Kind), kann einen Beitrag erhalten, wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern 80.294,00 € (siehe Tabelle A) nicht übersteigt.

Der Beitrag vermindert sich in Abhängigkeit mit der wirtschaftlichen Lage der Familie. Für höhere Beträge, als die, die in der Tabelle A angegeben sind, sind keine Beiträge, vorgesehen.

Ausmaß des Beitrages

Der Beitrag wird, aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Familie, auf den niedrigsten Kostenvoranschlag, der dem Ansuchen beigelegt wird, berechnet. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag muss mindestens 200,00 Euro ausmachen.

Zugangsvoraussetzungen

Schwere Pathologien im Mundbereich.

Hier (externer Link) klicken um das Verzeichnis der Pathologien, für welche Beiträge vorgesehen sind, zu visualisieren.

Man empfiehlt das Verzeichnis der Pathologien, für welche Beiträge vorgesehen sind, sorgfältig durchzulesen. Die Pathologie muss mit Diagnose der Zahnärzte, die die Kostenvoranschläge erstellen und vom Facharzt des Südtiroler Sanitätsbetriebes bestätigt werden.

Termine

Das Ansuchen muss vor dem Kauf oder der Anbringung der Prothese oder Orthese gestellt werden.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Verschreibung eines Facharztes oder einer Fachärztin der kieferorthopädischen Chirurgie oder Stomatologie des Südtiroler Sanitätsbetriebes,
  2. mindestens zwei detaillierte Kostenvoranschläge mit entsprechender Diagnose und Angabe der Behandlungsdauer,
  3. im Falle von Personen, die ein Trauma erlitten haben oder einem chirurgischen Eingriff unterzogen worden sind: Unterlagen betreffend das im Gesichtsbereich erlittene Trauma oder den Eingriff wegen einer neoplastischen Erkrankung im kieferorthopädischen Bereich.

WICHTIG: Das Datum der Rechnung muss nach dem Datum der Ermächtigung des Sanitätsbetriebes liegen. Die Rechnung bzw. Honorarnote muss original sein.

Ausstellung der EEVE

Die EEVE kann auch von den Gewerkschaften, den Wirtschaftsverbänden und vielen anderen Organisationen kostenlos ausgestellt werden.

Rekurs

Gegen die Ablehnung eines Beitrages ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus-Michael-Gamperstraße 1, 39100 Bozen, Tel. +39 0471 41 80 50, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.itRekurs einzureichen.

Gesetzesbestimmungen

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 457 vom 18. April 2017 wurde das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 (externer Link) "Festlegung und Aktualisierung der wesentlichen Betreuungsstandards laut Artikel 1 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992 Nr. 502 " umgesetzt. In Anhang 5 dieses Dekrets sind die Behelfe (Prothesen, Orthesen und technische Hilfsmittel) aufgeführt, die vom Sanitätsbetrieb im Rahmen der prothetischen Versorgung gewährt werden können. Es gibt drei Verzeichnisse: Verzeichnis 1 (Behelfe nach Maß), Verzeichnis 2A (Serienbehelfe, die eine Anpassung durch den Techniker oder der Technikerin erfordern) und Verzeichnis 2B (Serienbehelfe). 

Allgemeine Beschreibung

Die prothetische Versorgung ist die Lieferung von notwendigen Prothesen, Orthesen und technischen Hilfsmitteln für Personen mit Behinderungen, um deren Alltagsleben und Beziehungen zu erleichtern.

Das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 (externer Link) bestimmt im Anhang 5 Verzeichnisse 1, 2A und 2B die Leistungen der prothetischen Versorgung:

  • Behelfe nach Maß (Verzeichnis 1);
  • Serienbehelfe, welche eine technische Anpassung erfordern (Verzeichnis 2A);
  • Serienbehelfe (Verzeichnis 2B). 

Zielgruppen

Folgende Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung in den Landesgesundheitsdienst haben Anspruch auf eine prothetische Versorgung, die sich auf ihre Invalidität beziehen muss (ausgenommen Minderjährige, deren Invalidität nicht anerkannt werden muss):

  1. Zivil-, Kriegs- und Dienstinvalide, Blinde und Gehörlose, sowie Minderjährige, die eine Vorsorge-, Kur- und Rehabilitation für eine schwere und dauernde Invalidität benötigen;
  2. Antragstellende bis zur Feststellung der Invalidität, für die der verschreibende Facharzt/verschreibende Fachärztin die Notwendigkeit und Dringlichkeit eines prothetischen Behelfs bestätigt;
  3. Antragstellende bis zur Feststellung der Invalidität, bei denen anlässlich der von der Ärztekommission des Sanitätsbetriebs durchgeführten Untersuchung eine Behinderung mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit um mehr als ein Drittel festgestellt wurde, die aus den Protokollen laut Art. 1, Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 1990, Nr. 295 hervorgeht;
  4. Antragstellende nach Gliederamputation, Frauen, die eine externe Brustprothese benötigen und Personen nach einer zerstörerischen Augenoperation;
  5. Patienten und Patientinnen einer akkreditieren öffentlichen oder privaten Krankenanstalt, für die der leitende Arzt/die leitende Ärztin der Organisationseinheit angesichts einer schweren und dauernden Behinderung die Erfordernis und Dringlichkeit einer Prothese, einer Orthese oder eines Hilfsmittels vor der Entlassung zwecks umgehender Einleitung oder Durchführung des Rehabilitationsplans bescheinigt;
  6.  Personen, die an einer anerkannten seltenen Krankheit leiden.

Ärztliche Verschreibung des Behelfes

Die Erstverschreibung erfolgt durch einen Facharzt/einer Fachärztin, der bzw. die beim des gesamtstaatlichen bzw. Landesgesundheitsdienstes angestellt oder mit diesem vertragsgebunden ist und für das Fachgebiet zuständig ist, in das die Beeinträchtigung oder Behinderung fällt.

Die nachfolgenden Verschreibungen können auch durch den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen, wenn sich im Krankheitsbild keine Veränderungen ergeben haben.

Auch für gewisse Serienbehelfe reicht die Verschreibung des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin aus.

Vorgangsweise für die Gewährung der prothetischen Behelfe

  • Fachärztliche Verschreibung (in bestimmten Fällen Verschreibung des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin);
  • Genehmigung: Der Sanitätsbetrieb äußert sich zeitnah zum Genehmigungsantrag und im Falle der Erstlieferung innerhalb von zwanzig Tagen ab Antragstellung;
  • Lieferung des Behelfes seitens der von der betroffenen Person gewählten Firma;
  • Kollaudierung und Bezahlung des Behelfes seitens des Sanitätsbetriebes: Mit der Kollaudierung wird festgestellt, ob der Behelf klinisch angemessen ist und den Genehmigungskriterien entspricht; sie wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Übergabe des Behelfs vorgenommen.

Der Antrag zur Gewährung eines prothetischen Behelfes muss beim Amt für Zivilinvaliden des zuständigen Gesundheitsbezirkes vorgelegt werden. Für den Antrag klicken Sie auf den untenstehenden Link „Verteilung von prothetischen Behelfen“. 

Außerordentliche Lieferungen von prothetischen Behelfen

In besonderen Fällen kann der Sanitätsbetrieb für schwerbehinderte Personen die Lieferung von Behelfen genehmigen, die nicht vom Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 (externer Link) vorgesehen sind.

Der Sanitätsbetrieb hat eine Kommission ernannt, mit der Aufgabe, die Anträge auf für außerordentliche Versorgung von Prothesen laut Landesgesetz vom 29. Juli 1992, Nr. 30  zu bewerten.

Dem Antrag sind mindestens zwei Kostenvoranschläge beizulegen.

WICHTIG: Dem Antrag ist eine gut begründete fachärztliche Verschreibung beizulegen.

Kostenbeteiligung

Die Kosten bis zu 100,00 Euro trägt die betreute Person. Bei Beträgen über 100,00 Euro trägt die betreute Person zusätzlich 10 Prozent der bewilligten Kosten (diese Bestimmung gilt nur für außerordentliche Lieferungen von prothetischen Behelfen laut Landesgesetz Nr. 30 vom 29. Juli 1992) (externer Link).

Formulare

Prothetische Behelfe:

Rekurs

Gegen die Ablehnung eines prothetischen Behelfes ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus-Michael- Gamperstraße 1, 39100 Bozen, Tel. +39 0471 41 80 50, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.itRekurs einzureichen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23/04/2025