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Pharmazeutische Versorgung und Apotheken

Die für den Kauf von Medikamenten getragenen Gesundheitsausgaben können von der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Um Steuerabzüge für den Kauf eines Arzneimittels zu erhalten, muss beim Kauf die Gesundheitskarte vorgelegt werden, die es dem Apotheker ermöglicht, den sogenannten "Sprechenden Beleg" auszustellen, auf dem die Art, Qualität und Menge des Produkts sowie die Steuernummer des Käufers angegeben sind. Für genauere Informationen wird empfohlen, die Website der Agentur für Einnahmen (externer Link) zu konsultieren.

Der Beipackzettel enthält alle Informationen, die für den Patienten/die Patientin wichtig sind: pharmakologische Eigenschaften, therapeutische Indikationen, Dosierung, toxische Wirkungen, besondere Hinweise, Nebenwirkungen, Vorsichtsmaßnahmen in der Anwendung, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder Substanzen (z.B. Alkohol, Tabak, Nahrungsmittel), die auf die Wirkung des Medikamentes Einfluss nehmen könnten, Anweisungen für den richtigen Gebrauch oder Art und Frequenz der Einnahme. Daher ist es wichtig, den Beipackzettel aufmerksam zu lesen.

In Südtirol müssen die Beipackzettel zweisprachig sein. Sie befinden sich nicht in der Packung, sondern werden auf Nachfrage vor Ort ausgedruckt und zusammen mit dem Medikament ausgehändigt.

Gemäß den Vorschriften der Italienischen Arzneimittelagentur werden Medikamente in folgende Erstattungsklassen eingeteilt:

Arzneimittel der Klasse A: für den Bürger/die Bürgerin kostenlos

Es sind dies die zur Gewährleistung der festgesetzten Mindeststandards der pharmazeutischen Betreuung als essentiell angesehenen Arzneimittel, welche zur Behandlung bestimmter schwerer, akuter und chronischer Krankheiten eingesetzt werden. Diese werden vom Gesundheitsdienst vollständig übernommen mit einer eventuellen Kostenbeteiligung von Seiten des Patienten/der Patientin in Form eines Tickets.
Einige Medikamente unterliegen einer einschränkenden Fußnote, was soviel heißt, dass sie lediglich unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter, von der Italienischen Arzneimittelagentur (AIFA) festgelegten Bedingungen (z.B. bestimmte Pathologien), vom Gesundheitsdienst bezahlt werden.

Arzneimittel der Klasse C: zu Lasten des Bürgers/der Bürgerin

Darunter fallen nicht als essentiell eingestufte Arzneimittel, die für leichtere Pathologien eingesetzt werden. Für diese Medikamente muss der Patient/die Patientin den gesamten Verkaufspreis entrichten, welchen die Firma, die die Registrierung des Medikaments vornimmt, festsetzt.

Arzneimittel der Klasse Cbis: zu Lasten des Bürgers/der Bürgerin

Darunter fallen die sog. Selbstmedikationsarzneimittel, die für die Behandlung leichter Beschwerden, die der Patient mühelos in der Lage ist zu erkennen (wie Husten, Erkältung, Verstopfung), verwendet und mit einer Therapie von kurzer Dauer abgewandt werden.

Arzneimittel der Klasse H: für den Bürger/die Bürgerin kostenlos, sofern in den Krankenhausstrukturen verabreicht

Es gibt verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Erstere - dies aus Gründen der Vorbeugung von Missbrauch und falscher Anwendung - dürfen nur durch eine schriftliche Ermächtigung (Rezept), ausgestellt von einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin oder einem Facharzt/einer Fachärztin, erworben werden. Zu dieser Kategorie gehören jene Arzneimittel, die ein gewisses Risiko in sich bergen, sofern sie ohne Kontrolle durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin eingenommen werden.
Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, sind all jene, deren Erwerb nicht an die Vorlage eines ärztlichen Rezeptes gebunden ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der AIFA (Italienische Arzneimittelagentur) unter Regime di fornitura dei farmaci | Agenzia Italiana del Farmaco (aifa.gov.it) (externer Link) und auf der Website des Südtiroler Sanitätsbetriebes unter Pharmazeutische Versorgung | Leistungen | Departement für Gesundheitsvorsorge (sabes.it) (externer Link).

Verschreibungs- und Abgabemodalitäten der Arzneimittel gleicher Zusammensetzung

Verschreibung

  1. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der zum ersten Mal eine Patientin oder einen Patienten wegen einer chronischen Krankheit oder einer neuen Episode einer nicht chronischen Krankheit behandelt:
    • Klärt die Patientin oder den Patienten über die sich im Handel befindlichen Arzneimittel gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, sowie Arzneiform, Verabreichungsweg, Freisetzungsverhalten und Wirkstärke auf;
    • Gibt im Rezept allein den Namen des im Arzneimittel enthaltenen Wirkstoffes an, gefolgt von anderen eindeutigen Merkmalen des Arzneimittels wie Wirkstärke, Arzneiform und Verabreichungsweg;
    • Kann zusätzlich zum Namen des Wirkstoffes ein bestimmtes Arzneimittel auf Grundlage dieses Wirkstoffes anführen. Die Angabe eines bestimmten Arzneimittels kann sich sowohl auf ein Arzneimittel mit einem Fantasiehandelsnamen als auch auf ein solches mit einem generischen Namen, welcher sich aus der Bezeichnung des Wirkstoffes, gefolgt vom Namen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers zusammensetzt, beziehen;
    • Kann bei Vorliegen von bestimmten Gründen, die gegen die Austauschbarkeit eines Arzneimittels mit gleichwertigen sprechen, der Angabe einer bestimmten Arzneispezialität und des enthaltenen Wirkstoffes den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ hinzufügen, gefolgt von einer kurzen Begründung. Diese Begründung muss die genauen und dokumentierten klinischen Gründe enthalten, die die Verabreichung des angeführten Arzneimittels an die Patientin oder an den Patienten anstelle eines anderen gleichwertigen notwendig machen.
  2. Die Ärztin oder der Arzt, für die Fortführung von bereits bestehenden pharmakologischen Therapien von chronischen oder nicht chronischen Krankheiten, und alternativ zum Verfahren laut Punkt (a):
    • Klärt die Patientin oder den Patienten über die sich im Handel befindlichen Arzneimittel gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, sowie Arzneiform, Verabreichungsweg, Freisetzungsverhalten und Wirkstärke auf.
    • Gibt im Rezept die Bezeichnung eines bestimmten Arzneimittels an;
    • Kann bei Vorliegen bestimmter und dokumentierter klinischer Gründe, die gegen die Austauschbarkeit des Arzneimittels mit einem gleichwertigen sprechen, der Angabe des Arzneimittels den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ anfügen:

      Die Verschreibung für die Fortführung von bereits bestehenden Therapien kann auch wie unter Punkt 1 angegeben, gemacht werden.

      Die Verschreibung muss entweder in der einen oder in der anderen Form gemacht werden, eine Vermischung der beiden Formen ist nicht zulässig.

      Ein Rezept, das den Namen des Wirkstoffes, den Namen des Arzneimittels, sowie den Hinweis der „Nichtaustauschbarkeit“ enthält, ist nicht gesetzeskonform bei Abwesenheit der Begründung für die „Nichtaustauschbarkeit“.

Abgabe

  • Wenn in der Verschreibung nur der Wirkstoff angeführt ist, klärt die Apothekerin oder der Apotheker die Patientin oder den Patienten auf, und falls letztere oder letzterer nicht ausdrücklich einen anderen Wunsch äußert, gibt sie oder er das kostengünstigste Arzneimittel auf der Grundlage des ärztlich verschriebenen Wirkstoffes ab. Bei Vorliegen mehrerer Arzneimittel, die über einen Preis verfügen, der dem günstigsten entspricht, nimmt die Apothekerin oder der Apotheker Rücksicht auf etwaige Vorzüge der Patientin oder des Patienten.
  • Wenn in der Verschreibung ein bestimmtes Arzneimittel angeführt ist, klärt die Apothekerin oder der Apotheker die Patientin oder den Patienten auf und gibt das verschriebene Arzneimittel ab, falls das verschriebene Arzneimittel über einen Preis verfügt, der dem rückvergüteten entspricht und die Patientin oder der Patient nicht ausdrücklich einen anderen Wunsch äußert; falls im Handel Arzneimittel gleicher Zusammensetzung mit einem geringeren Preis als das verschriebene Arzneimittel vorhanden sind, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das Arzneimittel mit dem geringsten Preis ab, außer die Patientin oder der Patient wünscht ausdrücklich das ärztlich verschriebene Arzneimittel zu erhalten.
  • Sollte sich der ärztliche Hinweis der Nichtaustauschbarkeit des verschriebenen Arzneimittels auf dem Rezept befinden, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das verschrieben Arzneimittel ab.
  • Sollte sich der ärztliche Hinweis der Nichtaustauschbarkeit des verschriebenen Arzneimittels auf dem Rezept befinden, gibt die Apothekerin oder der Apotheker das verschrieben Arzneimittel ab.

Beschreibung des Therapieplans

Ein Therapieplan ist ein Instrument, das dazu dient, den Patienten die angemessene Verwendung bestimmter Medikamente gemäß den Richtlinien der Italienischen Arzneimittelagentur (AIFA) zu gewährleisten.

Nach diesen Bestimmungen kann der Allgemeinmediziner bestimmte Arzneimittel zu Lasten des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes verschreiben kann, wenn eine Diagnose und ein Therapieplan vorliegen, welche von Fachzentren ausgestellt wurden, die dazu eigens von den Regionen und autonomen Provinzen ermächtigt wurden.

Die Ausstellung des Therapieplans ist für folgende drei Fälle vorgesehen:

  • schwere Krankheiten fachärztlicher Zuständigkeit, die mit hohen Kosten verbunden sind: Erythropoetine, granulozytäre Wachstumsfaktoren, Interferone, Wachstumshormone, Hormone bei Infertiliät usw.
  • Wirkstoffe, die erst kürzlich zugelassen wurden und/oder einer Überwachung der unerwünschten Wirkungen unterliegen und/oder über einen hohen Preis verfügen: neue Antiepileptika, neue Antiparkinsonmittel, neue Gerinnungshemmer, neue Herz – Kreislauf- Medikamente, neue Insuline usw.
  • Pharmakovigilanz: Meldung von erhöhtem Auftreten von unerwünschten Arzneimittelwirkungen.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website der Südtiroler Sanitätsbetriebes Therapie-, Verschreibungs- und Behandlungspläne | Südtiroler Sanitätsbetrieb (sabes.it) 

Territoriale Gültigkeit des Therapieplans

Der therapeutische Plan ist auf dem gesamten nationalen Territorium gültig.

Die Therapiepläne, die von den Fachärzten des lokalen Gesundheitsbetriebes (ASL) erstellt werden, die vorübergehend eine Patientin oder einen Patienten betreuen, müssen vom selben verschreibenden Zentrum an den pharmazeutischen Dienst des lokalen Gesundheitsbetriebes (ASL) im Wohnort der Patientin oder des Patienten geschickt werden.