Medizinprodukte
Allgemeine Beschreibung
Im Sinne der geltenden nationalen Bestimmungen Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12.01.2017 (externer Link) und der Landesbestimmungen wird die Gewährung von Medizinprodukten durch die öffentlichen und privaten mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Apotheken gewährleistet.
Insbesondere regelt der Beschluss der Landesregierung Nr. 1103 vom 29.12.2020 die Gewährung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1036 vom 19.11.2024 regelt hingegen die Gewährung von Medizinprodukten für die Inkontinenz, für die Behandlung von Stoma und Geschwüren sowie die Gewährung von Kompressionsstrümpfen.
Zielgruppen
Die Medizinprodukte für Diabetes können, je nach Krankheitsschwere, an Personen, welche eine Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitskosten laut den Codes 013 (Diabetes mellitus) oder 013T (temporärer Diabetes) besitzen, gewährt werden, wie in der Anlage 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1103 vom 29.12.2020 angegeben.
Personen, die einen Dauerkatheter benötigen oder an einer Harn- oder Stuhlinkontinenz leiden, haben Anspruch auf die Gewährung der Medizinprodukte, die in der Anlage B des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1036 vom 19.11.2024 angegeben sind.
Der verschreibende Arzt stellt durch einen Fragebogen den Schweregrad der Inkontinenz der betreuten Person fest.
Kolo-, Ileo-Urostomieträger, Personen, die an chronischen Geschwüren verschiedener Ursache, sezernierenden Fisteln, Dekubitalulcera, sezernierenden Ekzemen, chronischen Zuständen nach chirurgischen und nichtchirurgischen Eingriffen leiden, Personen, die einer Infusionstherapie zuhause unterzogen werden, Personen mit chronisch-venöser Insuffizienz, Thrombophlebitis und Phlebothrombose sowie mit chronischen Ödemen und Folgen von Verbrennungen, haben Anspruch auf die Gewährung der Medizinprodukte, die in der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1343 vom 11.12.2018 angegeben sind.
Die Vergütungspreise sind als Höchstpreise zu verstehen. Falls der Patient Produkte wählt, die einen höheren Preis als der angeführte Vergütungspreis aufweisen, hat er den Differenzbetrag zu entrichten.
Ärztliche Verschreibung
Die Verschreibung der Medizinprodukte erfolgt durch einen bediensteten oder vertragsgebundenen Arzt des Landesgesundheitsdienstes.
N.B. Die Medizinprodukte zur kontinuirliche Glukoseüberwachung (Continuous-Glucose-Monitoring - CGM und Flash-Glucose-Monitoring – FGM) werden ausschließlich vom Arzt des Dienstes für Diabetologie oder des Dienstes für Kinderdiabetologie verschrieben.
Gesetzgebung
- Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12.01.2017 (externer Link)
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1036 vom 19.11.2024
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1103 vom 29.12.2020
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1343 vom 11.12.2018
Mitteilung für CLOREXIDINA
Widerruf der Zulassungen und Anwendungsgenehmigungen für Desinfektionsmittel für intakte Haut vor medizinischen Behandlungen mit dem Wirkstoff Clorexidina digluconato, die zur Desinfektion intakter Haut vor medizinischen Behandlungen bestimmt sind und den Wirkstoff Clorexidina digluconato in einem Anteil von 2% enthalten.
Letzte Aktualisierung: 07/08/2025